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Bundesfinanzministerium„Entwarnung“ beim Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher
| Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag – so lautet § 14c Abs. 1 UStG. Es wird nicht danach differenziert, ob die Rechnung an einen Unternehmer mit Vorsteuerabzug oder an einen Endverbraucher – ohne Vorsteuerabzug und damit ohne Gefährdung des Steueraufkommens – gerichtet ist. Doch § 14c Abs. 1 UStG wird nach einem aktuellen EuGH-Urteil und einer Anweisung des BMF nun seinen Schrecken verlieren, wenn der zweite Fall, also eine Rechnung an Endverbraucher, gegeben ist (BMF 27.2.24, III C 2 – S 7282/19/10001 :002). |
AUSGABE: GStB 4/2024, S. 116 · ID: 49901779