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VerwaltungsvermögenErbschaftsteuer: Geleistete Anzahlungen als Verwaltungsvermögen einzuordnen?
| Der BFH kommt in seinem Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20, BStBl II 24, 269) zu dem Ergebnis, dass Anzahlungen auf eine von dem anderen Vertragspartner noch zu erbringende Lieferung oder Leistung zu den Sach- oder Dienstleistungsansprüchen gehören und nicht zu den Finanzmitteln zählen, wenn sie nicht auf den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungsvermögens gerichtet sind. Dabei hat der BFH ausdrücklich offen gelassen, wie zu verfahren ist, wenn die Anzahlungen den Erwerb von Gegenständen des Verwaltungsvermögens betreffen. Die Finanzverwaltung hat das BFH-Urteil vom 1.2.23 (a. a. O.) nunmehr zum Anlass genommen, in gleich lautenden Ländererlassen vom 6.3.24 (S 3812, BStBl I 24, 382) zur bewertungsrechtlichen Behandlung von Anzahlungen Stellung zu nehmen und dabei einige wichtige Grundsätze festgelegt. |
AUSGABE: GStB 5/2024, S. 164 · ID: 50013153