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Haftung„Kontoleihe“: Vorsicht Falle bei der Duldung von Zahlungseingängen für eine andere Person
| In der Praxis ist immer wieder der Fall zu beobachten, dass jemand Zahlungseingänge für einen Freund oder für den Ehegatten auf dem eigenen Bankkonto vereinnahmt. Zuweilen geschieht dies im guten Glauben, etwa weil der Freund vorgaukelt, er hätte gerade „technische Probleme“ mit seinem eigenen Bankkonto und es wäre daher nett, wenn ein Auftraggeber das ausstehende Honorar auf das Konto des Freundes überweisen könne. Oder der getrennt lebende Ehemann gibt an, er hätte seinen Arbeitgeber gebeten, seinen Lohn auf das Konto der Ex-Partnerin zu überweisen, damit seine Unterhaltsverpflichtung ohne Umwege erfüllt werden könne. Doch Vorsicht: Wer Zahlungseingänge dieser Art duldet, sollte sich mit der „Kontoleihe“ und ihren Auswirkungen beschäftigen. |
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AUSGABE: GStB 8/2024, S. 279 · ID: 50074376