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Steuerbare EinkünfteTechnologiegründerstipendium nicht steuerbar

03.04.20251 Min. Lesedauer

| Ein gezahltes Technologiegründerstipendium unterliegt nach einem Urteil des FG Sachsen (2.10.24, 3 K 837/18; Rev. BFH X R 29/24) nicht der Einkommensteuer. Die bloße Stellung als Stipendiat begründe regelmäßig keine eigenständige steuerbare Tätigkeit. Es sei vielmehr erforderlich, dass die Einnahmen aus dem Stipendium einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsquellen zuzurechnen und durch diese Einkunftsquelle veranlasst sei. |

Einen solchen Veranlassungszusammenhang hat das FG im Streitfall verneint. Hierfür sei erforderlich, dass der Empfänger des Stipendiums für die Zahlung eine konkrete Gegenleistung zu erbringen habe. Zweck der Zahlungen war aber im Streitfall, den Stipendiaten bei der Bestreitung ihres privaten Lebensunterhaltes behilflich zu sein.

PRAXISTIPP | Die Fragen der Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Stipendienzahlungen führen immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt (siehe etwa zuletzt BFH 25.3.21, VIII R 47/18, BStBl II 21, 696 betr. Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die Mitunternehmer einer GbR; BFH 8.7.20, X R 6/19, BStBl II 21, 557 zur Steuerbarkeit und -pflicht eines Gastarztstipendiums; BFH 11.12.20, IX R 33/18, BStBl II 21, 488 zur Facharztausbildung Thüringen-Stipendium). Der Ausgang des Revisionsverfahrens im Besprechungsfall ist daher für die Abwehrberatung von erheblicher Bedeutung.

AUSGABE: GStB 5/2025, S. 153 · ID: 50373652

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