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Dez. 2004

SonderzuwendungenUnzulässiger Widerruf übertariflicher Leistungen

Abo-Inhalt01.12.20041 Min. Lesedauer

Eine formularmäßig verwendete Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf für übertarifliche Lohnbestandteile und andere Leistungen vorbehält. Diese Ansicht vertritt das LAG Hamm auf Grund der seit 1. Januar 2003 veränderten rechtlichen Situation: Seither unterliegen auch Klauseln aus einem Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind lediglich angemessen zu berücksichtigen (§§ 305, 310 Abs. 4 S. 2 BGB).

Das LAG sah in einer solchen Klausel einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit (§§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB). Mit § 308 BGB sei nicht mehr vereinbar, dass ein Widerruf von Leistungen jederzeit und ohne Bindung an Gründe erfolgen kann. Die Rechtsprechung des BAG hierzu sei seit dem 1. Januar 2003 teilweise nicht mehr anwendbar. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung trete das Gesetz. Ein Ersatz der Klausel durch die Rechtsprechung des BAG sei nicht möglich (§ 306 Abs. 1 BGB).

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AUSGABE: LGP 12/2004, S. 201 · ID: 111009

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