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GestaltungstippDas Hinausschieben einer Abfindungszahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch

Abo-Inhalt05.08.200912 Min. Lesedauer

Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.

Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.

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AUSGABE: LGP 8/2009, S. 132 · ID: 128971

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