Aug. 2009
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BAG-UrteilKostenpauschale für Berufskleidung - Unpfändbares Nettoeinkommen muss verbleiben
Abo-Inhalt05.08.20096 Min. Lesedauer
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Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für zur Verfügung gestellte Berufskleidung eine Kostenpauschale vom Nettoentgelt einbehalten. Dem Arbeitnehmer muss nach Abzug der Kostenpauschale aber mindestens das monatlich unpfändbare Nettoentgelt verbleiben. Das hat das BAG entschieden.
Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für zur Verfügung gestellte Berufskleidung eine Kostenpauschale vom Nettoentgelt einbehalten. Dem Arbeitnehmer muss nach Abzug der Kostenpauschale aber mindestens das monatlich unpfändbare Nettoentgelt verbleiben. Das hat das BAG entschieden.
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AUSGABE: LGP 8/2009, S. 143 · ID: 128976
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