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Arbeitsförderung Mobilitätshilfe nur bei Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung
Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung auf, hat er nur dann Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe, wenn er sie vor Beschäftigungsaufnahme beantragt. Denn die Mobilitätshilfe (§§ 53 und 54 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung „zur Aufnahme einer Beschäftigung“ erforderlich ist.
Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung auf, hat er nur dann Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe, wenn er sie vor Beschäftigungsaufnahme beantragt. Denn die Mobilitätshilfe (§§ 53 und 54 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung „zur Aufnahme einer Beschäftigung“ erforderlich ist. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der Arbeitslose die neue Beschäftigung aber bereits aufgenommen und erst dann die Förderung beantragt.
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AUSGABE: LGP 8/2009, S. 129 · ID: 128963