Lohnzuschläge
Nur zusätzliche SFN-Zuschläge bleiben sozialversicherungsfrei
ArbeitsentgeltPauschalierbare Bezüge bleiben nur bei rechtzeitiger Lohnsteuerpauschalierung beitragsfrei
| Viele lohnsteuerfreie bzw. pauschalierbare Bezüge stellen kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt dar. Seit einer Gesetzesänderung im April 2015 reicht allein die Möglichkeit der Pauschalversteuerung für die Beitragsbefreiung aber nicht mehr aus. Vielmehr soll es darauf ankommen, dass die Pauschalierung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungsmonat“ tatsächlich durchgeführt wird. Das wirft in der Praxis die Frage auf, inwieweit Korrekturen noch zur Beitragsfreiheit führen können. |
Lohnabrechnungsdatum als kritischer Zeitpunkt
Seit dem 22. April 2015 ist nach § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV ein Arbeitsentgelt grundsätzlich nur dann nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung, wenn es mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert oder steuerfrei belassen wird (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB-IV Änderungsgesetzes).
Das stellt die Praxis der Lohnabrechnung vor die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen eine mögliche Lohnsteuerpauschalierung nicht sofort in dem Monat, in dem der pauschalierbare Bezug anfällt, in Anspruch genommen wird. Klassisch hierfür sind Fälle, in denen eine oft erst Jahre später stattfindende Außenprüfung einen bisher steuerfreien Bezug als steuerpflichtig behandelt und dieser pauschalierbar wäre (sehen Sie zum Jobticket den Beitrag in LGP 2/2016, Seite 27). Es können aber auch Fälle der laufenden Lohnabrechnung betroffen sein, wie das folgende Beispiel zeigt:
Beispiel |
Weihnachtsfeier wird zunächst steuerfrei belassen Davon bleiben 110 Euro pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und auch beitragsfrei (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Der übersteigende Betrag von 40 Euro kann nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG pauschal lohnversteuert werden. Das würde prinzipiell zur Sozialversicherungsfreiheit führen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SvEV). 110 Euro überschritten
– noch beitragsfrei pauschalierbar? |
Sozialversicherungsrechtliche Korrektur derzeit offen
In einer Publikation der Deutschen Rentenversicherung (Summa Summarum, Ausgabe 3/2015, Seite 10) heißt es: „Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann.“
- Die Formulierung trifft zwar nicht genau den Beispielsfall. In diesem wurden die gesamten 150 Euro bisher steuer- und beitragsfrei behandelt. 40 Euro sind aber nicht steuerfrei, können jedoch pauschaliert werden. Hier stellt sich die Frage, ob die Pauschalierung durch eine noch mögliche Korrektur der Lohnabrechnungen beitragsfrei nachgeholt werden darf.Führt Korrektur zur Beitragsfreiheit?
- Der letzte Halbsatz der Formulierung macht deutlich, dass eine bestehende Änderungsmöglichkeit Einfluss auf die Beitragsfreiheit haben kann.
Welche Bezüge sind betroffen?
Die Neuregelung über die zeitgerechte Pauschalierung betrifft die nachfolgend aufgeführten pauschal besteuerbaren Arbeitsentgelte:
- Sonstige Bezüge in einer größeren Anzahl von Fällen (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) sind.Liste der betroffenen pauschalierbaren Leistungen
- Entgelt nach § 40 Abs. 2 EStG (z. B. Betriebsveranstaltungen, Mahlzeitengestellung, Reisekostenvergütungen, Fahrtkostenzuschüsse).
- Beiträge für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, z. B. für eine Direktversicherung), die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden.
- Sachprämien im Sinne der § 37a und § 3 Nr. 38 EStG.
- Beitrag „Lohnsteuerpauschalierung – das Wahlrecht frühzeitig ausüben“, LGP 2/2016, S. 27
Ausgabe: 02/2016, S. 29 · ID: 43815657
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