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Betriebliche Altersversorgung Arbeitgeber muss nicht über Folgen von Teilzeit für bAV aufklären
Abo-Inhalt 08.08.2016 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
So weit geht die Fürsorgepflicht nicht
| Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen einer Teilzeit für die betriebliche Altersversorgung aufzuklären. Das hat das LAG Nürnberg klargestellt. |
Der Arbeitgeber dürfe davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Teilzeit eingehend mit deren Folgen auseinandergesetzt hat. Er ist weder berechtigt, einem Arbeitnehmer die Teilzeit auszureden, noch verpflichtet, über mögliche Folgen einer Beschäftigung in Teilzeit aufzuklären (LAG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015, Az. 3 Sa 249/15, Abruf-Nr. 187278).
Ausgabe: 09/2016, S. 145 · ID: 44203394
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Arbeitgeber muss nicht über Folgen von Teilzeit für bAV aufklären
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