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SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt 18.10.2019 3 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

BFH: Abfindungsklausel am Eindeutigkeitsgebot zu messen

Pensionszusagen sind auch nach der Einfügung des Eindeutigkeitsgebots (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 EStG) anhand der geltenden Auslegungsregeln auszulegen, soweit ihr Inhalt nicht klar und eindeutig ist. Lässt sich eine Abfindungsklausel nicht dahin auslegen, dass die für die Berechnung der Abfindungshöhe anzuwendende sog. Sterbetafel und der maßgebende Abzinsungssatz ausreichend sicher bestimmt sind, ist die Pensionsrückstellung unter dem Gesichtspunkt eines schädlichen Vorbehalts (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG) steuerrechtlich nicht anzuerkennen (BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. XI R 48/17, Abruf-Nr. 211480, BFH, Urteil vom 10.07.2019, Az. XI R 47/17, Abruf-Nr. 211481).

Pensionsrückstellung für Pensionszusage mit Vorbehalt: BFH ist am Zug

Nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt eine Pensionszusage (hier: Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage), die einen Vorbehalt enthält, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, das Leistungsversprechen einseitig mittels der zugrunde liegenden Transformationstabelle und des Zinssatzes an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern. Die Ansicht vertritt das FG Düsseldorf. Es hat deshalb die Bildung einer Pensionsrückstellung abgelehnt (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2019, Az. 15 K 736/16 F, Abruf-Nr. 211450). Das letzte Wort hat aber der BFH. Bei ihm ist unter dem Az. IV R 21/19 die Revision anhängig.

Nachgezahlte Überstundenvergütungen mehrerer Jahre: § 34 EStG anwendbar?

Zahlt der Arbeitgeber Überstundenvergütungen für drei zurückliegende Jahre nach, kann der Arbeitnehmer dafür die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Anspruch nehmen. Ob diese Ansicht des FG Münster (Urteil vom 23.05.2019, Az. 3 K 1007/18 E, Abruf-Nr. 209422) zutrifft, überprüft der BFH in der Revision (Az. VI R 23/19).

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs: Neue Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.10.2019

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten im Ausland durch Zahlung eines Kaufkraftzuschlags steuerfrei abgelten. Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde zum 01.10.2019 angepasst (BMF, Schreiben vom 09.10.2019, Az. IV C 5 – S 2341/19/10002 :002; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge [Stand 01.10.2019] → Abruf-Nr. 44976975).

Ist der Betriebshof erste Tätigkeitsstätte des Müllwerkers?

Ist für einen Müllwerker, der als „Läufer“ neben dem Fahrer auf dem Lkw mitfährt, die Mülltonnen entleert und nach Weisung des Arbeitgebers morgens immer zum Betriebshof kommen muss, der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte oder nur ein Sammelpunkt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen (Az. beim BFH: VI R 25/19). Das FG Berlin-Brandenburg hat zuvor auf „erste Tätigkeitsstätte“ plädiert und den Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen abgelehnt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2019, Az. 4 K 4259/17, Abruf-Nr. 211383).

Briefzentrum: Hat der Postzusteller dort seine erste Tätigkeitsstätte?

Der Zustellstützpunkt, dem ein Postzusteller dauerhaft zugeordnet ist, ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Dort führt er vor und nach der Zustellrunde Arbeiten, die einen deutlichem Zeitumfang erfordern und für die Zustellung elementar sind. Daher ist der Zustellstützpunkt erste Tätigkeitsstätte, so das FG Nürnberg. Das letzte Wort hat der BFH (FG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2018, Az. 6 K 1031/17, Abruf-Nr. 210951, Az. beim BFH: VI R 12/19, FG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2018, Az. 6 K 1033/17, Abruf-Nr. 210952, Az. beim BFH: VI R 10/19, FG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2018, Az. 6 K 1218/17, Abruf-Nr. 210953, Az. beim BFH: VI R 11/19).

Neue Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020

Das BMF hat neue Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2020 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 16.10.2019, Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :001, Abruf-Nr. 211748).

Ausgabe: 10/2019, S. 193 · ID: 46162720

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