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UnfallversicherungSturz auf dem Rückweg von einer Gaststätte in die Reha-Klinik

26.06.2020 2 Min. Lesedauer

| Während des Aufenthalts in einer Reha-Einrichtung ist eine Person dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Das gilt nicht, wenn sie auf dem Rückweg von einem privaten Besuch einer Gaststätte zur Reha-Klinik stürzt und sich dabei verletzt. Das hat das BSG klargestellt. |

Wer u. a. auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung stationäre oder teilstationäre Behandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber auch bei einer vollstationären Behandlung besteht lt. BSG kein Versicherungsschutz „rund um die Uhr“, sondern nur, wenn die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw. empfohlen worden ist. Eine solche Anordnung oder Empfehlung muss konkret auf den einzelnen Versicherten im Hinblick auf dessen Rehabilitationsbedarf erfolgen. Allgemeine Empfehlungen ohne Bezug auf die konkrete Behandlungsmaßnahme genügen dagegen nicht.

Ausgabe: 09/2020, S. 153 · ID: 46668601

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