Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit nur bei vorherigem Bezug
| Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit nur, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war. Ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat das LSG Sachsen klargestellt und sich dabei auf das Urteil des BSG vom 20.02.2002 (Az. B 1 AL 59/01 R) bezogen. |
Der Arbeitgeber hatte einer Arbeitnehmerin gekündigt und eine Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Unmittelbar danach wurde die Frau ärztlich arbeitsunfähig geschrieben. Während dieser Zeit hat sie, so das LSG, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 146 Abs. 1 S. 1 SGB III verliert, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, dadurch nicht grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Allerdings gilt dies nur, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestand.
Ausgabe: 09/2022, S. 202 · ID: 48457053
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