Gesetzliche UnfallversicherungSturz bei Segway-Parcours auf Teambuilding-Maßnahme
| Nimmt ein Arbeitnehmer innerhalb einer von seinem Arbeitgeber durchgeführten zweitägigen Dienstveranstaltung an einem Segway-Parcours als sog. Teambuilding-Maßnahme teil und verunfallt dabei, kann dies ein Arbeitsunfall sein. Und zwar dann, wenn die Durchführung des Parcours als Team-Building-Maßnahme integraler Bestandteil des fachlichen Programmpunkts der Tagung ist und unmittelbar betrieblichen Interessen bzw. der Zielsetzung des Unternehmens dient, so das LSG Bayern. |
Im Urteilsfall fand eine Klausurtagung für den neu gegründeten Bereich „Business Development“ statt. Daran nahmen ausschließlich Mitarbeiter des Bereichs „Business Development“ teil. Im Rahmen eines Impulsvortrags gab es einen Segway-Parcours. Dabei stürzte eine Arbeitnehmerin und brach sich den Oberarm. Es kam zum Streit, ob es sich bei dem Ereignis um einen Arbeitsunfall i. S. v. § 8 SGB VII handelt. Nach dem SG Nürnberg hat dies auch das LSG Bayern bejaht: Die Teilnahme am Parcours stand in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Denn die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Teilnahme am Parcours eine vermeintliche Pflicht aus ihrem Beschäftigungsverhältnis erfüllt (LSG Bayern, Urteil vom 20.01.2022, Az. L 17 U 65/20, Abruf-Nr. 231358).
Ausgabe: 09/2022, S. 203 · ID: 48589164
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle