UrlaubAnrechenbarkeit von Quarantänezeiten auf den Erholungsurlaub?
| Der Neunte Senat des BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Er will klären lassen, ob aus dem Unionsrecht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten ist, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, der zwar während des Urlaubs selbst nicht erkrankt ist, in dieser Zeit aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einzuhalten hatte. |
Der Arbeitnehmer pocht auf Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Urlaub während der Quarantäneanordnung selbstbestimmt zu gestalten. Die Situation bei einer Quarantäne sei der infolge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vergleichbar. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb entsprechend § 9 BUrlG, demzufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren. Das LAG Hamm ist dieser Auffassung gefolgt und hat der Klage stattgegeben (LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2022, Az. 5 Sa 1030/21, Abruf-Nr. 227585).
Ausgabe: 09/2022, S. 204 · ID: 48535814
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