VergütungBAG: Coronabedingte Betriebsschließung – kein Lohnanspruch
| Die im Rahmen der Pandemiebekämpfung hoheitlich angeordnete (vorübergehende) Betriebsschließung ist kein Fall des vom Arbeitgeber nach § 615 S. 3 BGB zu tragenden Betriebsrisikos. Dies hat zur Folge, dass die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Das hat das BAG erneut entschieden und damit eine wichtige Praxisfrage geklärt. |
Mit ihrer Klage forderte eine Arbeitnehmerin ihre Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit der hoheitlich angeordneten Betriebsschließung. Sie berief sich auf § 615 S. 3 BGB. Das BAG hat die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Denn der Arbeitgeber trägt nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich gerade nicht ein in einem bestimmten Betrieb aufgrund seiner konkreten Produktions- und Arbeitsbedingungen angelegtes Risiko (BAG, Urteil vom 04.05.2022, Az. 5 AZR 366/21, Abruf-Nr. 230677).
Ausgabe: 09/2022, S. 204 · ID: 48595923
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