SozialversicherungspflichtBSG: „Pool-Arzt“ im vertragszahnärztlichen Notdienst ist nicht automatisch selbstständig
| Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr –wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das BSG entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben. |
Der Zahnarzt hatte 2017 seine Praxis verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KV) organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell patientenbezogen ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen sahen den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an.
Ausgabe: 12/2023, S. 243 · ID: 49763116
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