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SozialversicherungspflichtSG Berlin: „Aufwandsentschädigung“ von 11.850 Euro im Monat ist Vergütung und kein Aufwandsersatz mehr
| Ein pauschal gewährter monatlicher „Aufwandsersatz“ ist ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt, wenn dessen Höhe auf eine ernste Erwerbsabsicht schließen lässt. Das entschied das SG Berlin bei einem Vorstandsmitglied eines Berufsverbands, der eine monatliche Zahlung von 11.850 Euro erhielt. |
Bei so hohen Zahlungen liegt nach Auffassung des Gerichts eine entgeltliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor. Dass die finanziellen Zuwendungen eine Entschädigung für Verdienstausfall darstellen sollten, spricht nicht gegen eine Erwerbsabsicht. Finanzielle Zuwendungen in Form von Aufwendungsersatz für konkrete oder pauschal berechnete Aufwände können ebenso wie ein Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall und eine gewisse Anerkennung der ehrenamtlichen Tätigkeit sozialversicherungsfrei sein. Die unentgeltliche Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks muss objektiv erkennbar vorliegen. Davon ging das SG bei dieser Höhe der Zahlungen aber nicht mehr aus. Es lag keine Aufwandsentschädigung vor, sondern die verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit, d. h. eine arbeitnehmertypische Vergütung der Vorstandstätigkeit. Das gilt für das SG übrigens auch dann, wenn daneben ein anderer Hauptverdienst besteht (SG Berlin, Urteil vom 14.02.2025, Az. S 221 BA 18/23, Abruf-Nr. 247739).
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 139 · ID: 50403331