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LohnsteuerpauschalierungBei der Übereignung von Fahrrädern lohnsteuerliche Vorteile nutzen bzw. Lohnsteuer pauschalieren
| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Teil 7 beschäftigt sich mit der unentgeltlichen bzw. verbilligten Übereignung von Fahrrädern und E-Bikes („Jobräder“). |

Der „Jobrad-Vorteil“
Jobrad-Modelle gibt es wie Sand am Meer – regional und international. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgeber das Modell nutzen und ihren Arbeitnehmern ein Jobrad zur Verfügung stellen. Immerhin ist der aus dem Jobrad entstehende und als Sachbezug zu erfassende Vorteil unter den einfach zu erfüllenden Voraussetzungen des § 3 Nr. 37 EStG steuer- und beitragsfrei. Diese Steuerbefreiung ist zudem nicht nur auf ein Jobrad je Arbeitnehmer begrenzt, sondern lässt sich auch für mehrere Jobräder je Arbeitnehmer nutzen.
Beispiel |
Steuerbefreiung ist nicht auf ein Jobrad pro Arbeitnehmer begrenzt Lösung: Grundsätzlich entsteht durch die Jobrad-Überlassung bei Arbeitnehmer B ein als Arbeitslohn zu erfassender Sachbezug. Dieser Sachbezug ist aber steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt auch für das durch den Sohn genutzte Fahrrad. |
Die spätere Übereignung des Jobrads
Ziel der meisten Jobrad-Modelle ist nicht, dass das Jobrad auf ewig im Eigentum des Arbeitgebers oder Leasinggebers bleibt. Nach einer gewissen Zeitspanne – meistens sind das drei Jahre – soll das Eigentum auf den Arbeitnehmer übergehen. Was der Arbeitnehmer von da an mit dem Jobrad macht, ist seine Sache. Er kann es z. B. weiter nutzen, verschenken oder verkaufen.
Aus steuer- und beitragsrechtlicher Sicht ist der Übergang des Eigentums an dem Jobrad auf den Arbeitnehmer von Interesse. Hierfür gibt es drei Szenarien:
- 1. Das Jobrad wird dem Arbeitnehmer zum verkehrsüblichen Preis verkauft.
- 2. Das Jobrad wird dem Arbeitnehmer geschenkt.
- 3. Das Jobrad wird dem Arbeitnehmer verbilligt verkauft.
1. Jobrad wird Arbeitnehmer zum verkehrsüblichen Preis verkauft
Wird das Jobrad dem Arbeitnehmer zum verkehrsüblichen Preis verkauft, ergibt sich kein Arbeitslohn. Denn der Kaufpreis wurde fremdüblich bestimmt.
2. Jobrad wird Arbeitnehmer geschenkt
Mit der Schenkung des Jobrads wird dem Arbeitnehmer ein Sachbezug und damit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zugewandt. Maßgebend für die Besteuerung ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG der zugewendete Vorteil, also der Wert des gebrauchten Jobrads. Dieser kann z. B. beim regionalen Fahrradhändler erfragt werden, wobei von diesem Wert nur 96 Prozent anzusetzen sind (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR).
Es gibt aber auch eine einfachere Lösung. Das BMF gestattet, dass bei Jobrad-Leasingverträgen nach drei Jahren Laufzeit zur Vereinfachung unterstellt werden kann, dass sich der aktuelle Wert des gebrauchten Jobrads auf 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschl. Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme beläuft (BMF, Schreiben vom 17.11.2017, Az. IV C 5 – S 2334/12/10002-04, Rz. 3, Abruf-Nr. 197765). Analog kann also davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt einen Wertverzehr von 20 Prozent pro Jahr akzeptiert. Dieser pauschalierte Wertverlust lässt sich auch auf vom Arbeitgeber erworbene und dem Arbeitnehmer übereignete Jobräder übertragen.
Beispiel |
Arbeitgeber A hat Arbeitnehmer B für drei Jahre ein Jobrad überlassen. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers belief sich auf 2.999 Euro. Nach drei Jahren schenkt der Arbeitgeber das Jobrad dem Arbeitnehmer. Laut Auskunft des Fahrradhändlers hat das Jobrad nun einen Wert von 1.300 Euro. Lösung: Durch die Übereignung des Jobrads entsteht beim Arbeitnehmer B ein als Arbeitslohn anzusetzender Sachbezug. Dieser Sachbezug kann
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Wichtig | Zwar gilt für den Sachbezug die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG. In der Praxis ist diese jedoch meist nicht anwendbar, weil der Sachbezug die recht niedrige Grenze regelmäßig deutlich übersteigt. Bezüglich der konkreten Besteuerung des Sachbezugs gibt es zwei Alternativen:
Beispiel |
Für Arbeitnehmer B gilt die Steuerklasse I. Sein Bruttoarbeitslohn beträgt regulär 3.000 Euro und der Sachbezug durch die Jobrad-Übereignung 1.160 Euro. Lösung: Bei der individuellen Besteuerung entfällt auf den Jobrad-Sachbezug von 1.160 Euro eine Steuerbelastung von 274 Euro. Hinzu kommen 250 Euro Sozialabgaben, welche parallel auch den Arbeitgeber treffen. Findet hingegen eine Pauschalierung statt, dann reduzieren sich die Sozialabgaben auf null Euro (Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil). Dafür muss der Arbeitgeber die pauschale Steuer von 290 Euro (1.160 x 25 %) ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag entrichten. |
- Der Arbeitgeber versteuert den sich ergebenden Sachbezug entsprechend der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers. Dann fallen neben den individuellen Steuern auch Sozialabgaben an.Individuelle Versteuerung oder ...
- Der Arbeitgeber nimmt eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer zu seinen Lasten vor (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG). Das vereinfacht nicht nur die Besteuerung, sondern bewirkt parallel, dass keine Sozialabgaben anfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).... Pauschalierung sind die Alternative
Die Lohnsteuerpauschalierung kann aber nicht immer und nicht ohne Weiteres angewandt werden. Es sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Das Jobrad muss dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignet werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten des Jobrads sind zwar zulässig, berechtigen jedoch nicht zur Pauschalierung.Zusätzlichskeits-kriterium ist zu erfüllen
- 2. Bei dem übereigneten Jobrad muss es sich um ein Fahrrad handeln, das nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 einzustufen ist. Damit scheidet die Pauschalierung immer dann aus, wenn für das Jobrad eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht besteht. Das ist z. B. der Fall, wenn es sich um ein S-Pedelec handelt, also einem E-Bike mit einer Motorunterstützung über 25 km/h hinaus. Damit berechtigen normale Fahrräder aber auch E-Bikes zur Anwendung der Pauschalierung.Jobrad darf kein Kfz sein
Gretchenfrage: Berechtigt Zubehör zur Pauschalierung?
Viele Jobräder umfassen nicht nur das Fahrrad als solches, sondern auch Zubehör, wie z. B. ein Schloss, eine Klingel oder einen angebrachten Rückspiegel. Hier stellt sich die Frage, ob auch dieses dem Arbeitnehmer übereignete Zubehör zur Inanspruchnahme der Pauschalierung berechtigt. Während § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG lediglich die Formulierung „betriebliches Fahrrad“ verwendet und auch die Richtlinien und Hinweise keine weiteren Erläuterungen darüber geben, was unter „betriebliches Fahrrad“ zu subsumieren ist, sieht das bei der in § 3 Nr. 37 EStG verorteten Steuerbefreiung anders aus. Hier stellt das Gesetz zwar ebenfalls auf ein „betriebliches Fahrrad“ ab. Allerdings erläutert H 3.37 LStH näher, welches Zubehör von § 3 Nr. 37 EStG begünstigt ist.
Das sieht H 3.37 LStH als begünstigt an | Nicht begünstigtes Zubehör |
Fahrradtypisches Zubehör, also alle unselbstständigen fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile. Dazu gehören z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen. | Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung etc.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker‑, Rahmen‑ oder Satteltaschen, Fahrradkörbe). |
Wichtig | Aus Sicht von LGP spricht nichts dagegen, den zu § 3 Nr. 37 EStG definierten Begriff des begünstigten Zubehörs analog für die in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG verankerte Pauschalierung anzuwenden. Denn beide Gesetze haben insoweit den identischen Wortlaut („betriebliches Fahrrad“). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umfang des begünstigten Zubehörs bei § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG anders als bei § 3 Nr. 37 EStG zu definieren sein sollte.
3. Das Jobrad wird dem Arbeitnehmer verbilligt verkauft
Liegt der vom Arbeitnehmer für das Jobrad gezahlte Kaufpreis unterhalb des Werts des gebrauchten Jobrads, entsteht in der Differenz Arbeitslohn. Bezüglich der Ermittlung des Sachbezugs und auch der Besteuerungsmöglichkeiten gelten obige Ausführungen entsprechend. Dabei ist nur zu beachten, dass der vom Arbeitnehmer gezahlte Bruttokaufpreis abzuziehen ist.
Beispiel |
... auch Pauschalierung möglich Lösung: Durch den verbilligten Verkauf entsteht bei B ein Sachbezug von 700 Euro (1.000 Euro ./. 300 Euro). Der Sachbezug kann individuell versteuert und verbeitragt oder nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent pauschaliert werden. |
Sonderfall: Erwerb des Jobrads vom Leasinggeber
Hat der Arbeitgeber einen Leasingvertrag abgeschlossen und das geleaste Jobrad dem Arbeitnehmer überlassen, sehen die vertraglichen Regelungen bei Beendigung des Leasingvertrags regelmäßig eine vergünstigte Kaufoption für den Arbeitnehmer vor. Weil dieser Kaufpreis regelmäßig geringer als der ortsübliche Endpreis ausfällt, ist der Preisvorteil als Arbeitslohn von dritter Seite einzuordnen. Denn der Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (BMF, Schreiben vom 20.01.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700). Der Sachbezug lässt sich dabei ermitteln entweder durch Ansatz von 96 Prozent des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort oder basierend auf einer Schätzung, abgeleitet aus dem unverbindlichen Verkaufspreis (Abzug pro Jahr von 20 Prozent). Der vom Arbeitnehmer gezahlte Kaufpreis ist davon abzuziehen (BMF, Schreiben vom 17.11.2017, Rz. 3).
Beispiel |
So berechnet sich der Arbeitslohn konkret Lösung: Der bei Arbeitnehmer B anzusetzende Arbeitslohn beträgt 1.050 Euro. Denn der Wert des gebrauchten E-Bikes ist mit 1.400 Euro zu schätzen (Laufzeit 3 Jahre = 3.500 Euro x 40 Prozent) und der Kaufpreis von 350 Euro ist abzuziehen. |
Der Sachbezug unterliegt der individuellen Besteuerung und den Sozialabgaben. Alternativ kann die Leasinggesellschaft diesen auch nach § 37b Abs. 1 EStG mit 30 Prozent des Sachbezugs zzgl. Soli. pauschalieren, weil sie nicht Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist. Vorteil: Die Erhebung der Lohnsteuer wird vereinfacht und die Sozialabgaben entfallen. Zudem muss der Leasinggeber den Arbeitnehmer über die Steuerübernahme unterrichten, damit keine doppelte Versteuerung erfolgt (§ 37b Abs. 3 S. 3 EStG).
Exkurs: Umsatzsteuer bei Übereignung des Jobrads
Nach Maßgabe des § 15 UStG sind alle Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen berechtigt. Dieser Vorsteuerabzug gilt auch das Jobrad betreffende Eingangsrechnungen – z. B. für den Erwerb des Jobrads, Leasingraten und Reparaturen. Weil das Jobrad dadurch zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zählt, unterliegt korrespondierend die Veräußerung des Jobrads als sog.Hilfsumsatz der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 3 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UStG). Damit muss der Arbeitgeber von dem vom Arbeitnehmer gezahlten Kaufpreis Umsatzsteuer abführen.
Beispiel |
Arbeitgeber A hat ein Jobrad erworben und den Vorsteuerabzug beansprucht. Er überlässt das Jobrad zunächst für drei Jahre dem Arbeitnehmer B. Im Anschluss verkauft A das Jobrad an B für brutto 595 Euro. Lösung: Die 595 Euro unterliegen bei Arbeitgeber A der Umsatzsteuer. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt 500 Euro und die von A abzuführende Umsatzsteuer 95 Euro (19 % x 500 Euro). |
Beträgt der vereinbarte Kaufpreis nur einen obligatorischen Euro, kommt es zu einem umsatzsteuerlichen Problem. Denn ohne eine Sonderregelung würde der verbilligte Kaufpreis dazu führen, dass die Umsatzsteuer in zu geringer Höhe anfällt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage eingeführt. Der Umsatzsteuer unterliegt mindestens der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für das gebrauchte Jobrad zum Zeitpunkt des Umsatzes, aber ohne Umsatzsteuer (= Wiederbeschaffungskosten des Arbeitgebers). Maßgebend ist bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung also nicht der vereinbarte Kaufpreis, sondern der Verkehrswert des gebrauchten Jobrads.
Beispiel |
... bei verbilligtem Kaufpreis Lösung: Grundsätzlich müsste Arbeitgeber A 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (238 Euro : 119 x 19). Infolge des verbilligten Kaufpreises greift jedoch die Mindestbemessungsrundlage. Damit beträgt die Umsatzsteuer 143,53 Euro (899 Euro : 119 x 19). |
- Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342; Beitrag „Kantinenmahlzeiten und Essensmarken“, LGP 2/2025, Seite 40 → Abruf-Nr. 50289296; Beitrag „Auswärtstätigkeiten“, LGP 3/2025, Seite 61 → Abruf-Nr. 50290160; Beitrag „Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren“, LGP 4/2025, Seite 80 → Abruf-Nr. 50290353, Beitrag „So lässt sich die Lohnsteuer bei Datenverarbeitungsgeräten, Zubehör und Internet pauschalieren“, LGP 5/2025, Seite 99 → Abruf-Nr. 50350278, Beitrag „E-Fahrzeuge: Bei Ladevorrichtungen lohnsteuerliche Vorteile nutzen bzw. Lohnsteuer pauschalieren“, LGP 6/2025, Seite 119 → Abruf-Nr. 50408407
- Weitere Pauschalierungsmöglichkeiten in den nächsten Ausgaben.
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 147 · ID: 50436824