Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2025 abgeschlossen.
RenteSG Hannover: Rentenversicherungsträger muss über Teilrentenoption aufklären
| Das SG Hannover sieht den Rentenversicherungsträger in der Pflicht, die Versicherten aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen. |
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Versicherte, die seit dem 01.11.2018 eine Vollrente als Altersrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31.10.2018 hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Ein Teilrentenbezug hätte ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.
Das SG stellte fest, dass der Rentenversicherungsträger bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen zehn Prozent und 99,99 Prozent) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis unterblieb, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag der Frau rückwirkend neu bescheiden (SG Hannover, Urteil vom 26.07.2024, Az. S 78 R 8/21, Abruf-Nr. 247285).
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 139 · ID: 50368297