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Gesetzliche UnfallversicherungKein Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit im Reitverein
| Auch für Helfer in einem Sportverein – hier einem Reitverein – kann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Eine Schnuppertätigkeit unterfällt diesem Schutz aber nur, wenn sie einen zumindest geringen wirtschaftlichen Wert hat. Dies hat das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Helferin klargestellt, die der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten, um zu entscheiden, ob sie sich diese Aufgabe in der Zukunft zutraue. |
Für das LSG war die Helferin weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine derartige Tätigkeit habe die Helferin im Urteilsfall jedoch gerade nicht erbracht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2024, Az. L 10 U 3356/21, Abruf-Nr. 245155).
AUSGABE: LGP 7/2025, S. 140 · ID: 50253858