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Private VeräußerungsgeschäfteZwangsversteigerung als Veräußerung i. S. des § 23 EStG
| Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, greift die Besteuerung nach § 23 EStG. Allerdings fallen unter den Begriff „Veräußerung“ nicht nur Kaufverträge, sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der entgeltliche Erwerb – die Anschaffung – und die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts auf eine andere Person – die Veräußerung – wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sind. Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zeigt der Beitrag, wie bei einer Enteignung und einer Zwangsversteigerung abzugrenzen ist. |
AUSGABE: MBP 7/2025, S. 113 · ID: 50390940