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MietvertragMinderung und Kündigung bei Flächenabweichungen

Abo-Inhalt01.01.20221031 Min. LesedauerVon RiAG a. D. Axel Wetekamp, München

| Was als Fehler oder Mangel der Mieträume anzusehen ist, ist von Bedeutung, da der Mieter nach § 536 BGB von der Entrichtung der Miete befreit oder berechtigt sein kann, eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Dies gilt, wenn und solange die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht unerheblich mindert. Grundlage der festzustellenden Sollbeschaffenheit ist zunächst die vertragliche Vereinbarung. Die Angabe einer Fläche im Mietvertrag stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar; eine Abweichung hiervon kann einen Mangel darstellen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

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AUSGABE: MK 1/2022, S. 12 · ID: 47849468

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