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MKMietrecht kompakt

MieterschutzGrenzen des Grundsatzes „Kauf bricht nicht Miete“

Abo-Inhalt24.03.20223729 Min. LesedauerVon VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

| Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, wenn der vermietete Wohnraum nach Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert wird. Die Regelung gilt nach § 578 Abs. 2 S. 1 BGB auch für gewerbliche Mietverhältnisse. Die Vorschrift durchbricht zum Schutz des Mieters den schuldrechtlichen Grundsatz, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverhältnis beteiligten Personen entstehen. Sie ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der von ihr bezweckte Mieterschutz es erfordert. Unter welchen Voraussetzungen bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer eines Grundstücks § 566 Abs. 1 BGB analog anwendbar sein kann, hat der BGH nun präzisiert. |

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AUSGABE: MK 4/2022, S. 69 · ID: 48079414

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