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Apr. 2022

WohnungseigentumPrüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter

Abo-Inhalt24.03.20223742 Min. LesedauerVon RAin Kornelia Reinke, Bonn

| Seit dem Inkrafttreten des neuen WEG zum 1.12.20 hat jeder Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ab dem 1.12.22 ein zertifizierter Verwalter bestellt wird (MK 21, 112). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat gemäß § 26 Abs. 2 WEG n. F. durch Rechtsverordnung eine „Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung“ (ZertVerwV) erlassen. Sie ist seit dem 17.12.21 in Kraft (BGBl. I, S. 5182). Hier das Wichtigste: |

Übersicht / Das Wichtigste zur ZertVerwV

  • 1. Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Abs. 1 WEG n. F. kann vor jeder IHK, unabhängig vom Wohnsitz oder der Verwaltertätigkeit des Verwalters abgelegt werden, sofern diese eine solche Prüfung anbietet. Die IHK sind nicht verpflichtet, Prüfungen nach § 26a WEG abzunehmen (§ 2 ZertVerwV). Die Prüfungsgebühren, die die IHK für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erheben können, werden im Mittel auf 340 EUR pro Person geschätzt.
  • 2. Durch die Prüfung muss der Nachweis erbracht werden, dass der Prüfling über die nötigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse für die WEG-Verwaltung verfügt. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 1 der Verordnung aufgeführt (§ 1 ZertVerwV).
  • 3. Die nicht öffentliche Prüfung besteht aus einem 90-minütigen schriftlichen Teil und daran anschließend einem 15-minütigen mündlichen Teil pro Prüfling (§§ 3, 4 ZertVerwV).
  • 4. Das Ergebnis der Prüfung lautet bestanden oder nicht bestanden. Eine Benotung findet nicht statt (§ 5 ZertVerwV).
  • 5. Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der ZertVerwV. Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden (§ 6 ZertVerwV).
  • 6. Bestimmte Personen sind von einer Prüfung zum qualifizierten Verwalter befreit. Als zertifizierte Verwalter dürfen sich ohne Prüfung bezeichnen: Personen, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann oder Ausbildung zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Personen mit einem anerkannten Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder Personen mit einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 ZertVerwV).
  • 7. Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wenn alle bei ihr unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigten Personen – das sind solche, die Versammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter treffen – die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt haben. Personen, die nur untergeordnete Tätigkeiten ausführen (etwa im Sekretariat oder als Hausmeister), müssen keine Prüfung ablegen. Es kommt auf den Personenkreis an, der die Aufgaben der Wohnungsverwaltung übernimmt, nicht auf die Vertretungs- oder Geschäftsführerbefugnis. Juristische Personen und Personengesellschaften erhalten selbst kein Zertifikat. Entscheidend sind die Zertifikate der beschäftigten Personen (§ 8 ZertVerwV).
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AUSGABE: MK 4/2022, S. 65 · ID: 48081353

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