Aug. 2022
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BetriebskostenAbrechnung mit Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam
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. 229978
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| Enthält eine Betriebskostenabrechnung die bloße Position „Hausstrom“, ist sie formell unwirksam (AG Hamburg 3.3.22, 48 C 320/20, Abruf-Nr. 229978). |
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist deren Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter (BGH 15.7.09, VIII ZR 340/08). Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass dieser die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und prüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (BGH 24.1.17, VIII ZR 285/15).
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AUSGABE: MK 8/2022, S. 143 · ID: 48431612
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