Betriebskosten
Abrechnung mit Position „Hausstrom“ ist formell unwirksam
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UntermieteKein Anspruch auf Untervermietung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse
. 229979
| Der Mieter hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf eine Untervermieterlaubnis, die im Widerspruch zu den Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten steht. Diese binden auch den Mieter, der im Verhältnis zum Untermieter als Vermieter anzusehen ist (LG Berlin 26.4.22, 65 S 221/21, Abruf-Nr. 229979). |
Der Wohnungsmieter verlangte vom Vermieter Ersatz eines Mietausfallschadens wegen zu Unrecht verweigerter Untervermieterlaubnis. Der Mieter zahlte im Hauptmietverhältnis an den Vermieter für die aus drei Zimmern, (Einbau-)Küche und Bad mit Mobiliar bestehende, mit zwei Balkonen ausgestattete Wohnung mit einer Größe von 77,56 qm monatlich eine Nettokaltmiete von 560 EUR (= 7,22 EUR/qm). Der vom Mieter erstellte Untermietvertrag wies eine monatliche Kaltmiete von 447 EUR für die Überlassung (nur) eines Zimmers mit einem Bett sowie die Mitbenutzung von Küche und Bad aus, zzgl. einer Nebenkostenpauschale von 103,00 EUR. Darin lag ein Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB i. V. m. MietBegrV Berlin 2015, so das LG Berlin. Der Vermieter habe mit seiner Weigerung, dem Mieter die von ihm in Aussicht genommene Untervermietung zu gestatten, keine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt. Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung bestand nicht.
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AUSGABE: MK 8/2022, S. 144 · ID: 48431616