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MKMietrecht kompakt
Jan. 2025

WohnraummieteSchönheitsreparatur unterlassen: ohne Frist kein Schadenersatz

Abo-Inhalt06.01.20252 Min. Lesedauer

| Der Vermieter kann wegen Verletzung der vertraglichen Schönheitsreparaturpflicht nur Schadenersatz in Geld verlangen, wenn er dem Mieter die Mängel im Einzelnen aufzeigt und ihn unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auffordert. Haben die Parteien den Zustand der Mietsache insgesamt, soweit die Mängel erkennbar waren, festgestellt und nur bestimmte Pflichten bzw. Arbeiten des Mieters festgelegt, ist in dieser Beschränkung i. d. R. der Verzicht auf andere ggf. aus der Zustandsbeschreibung folgende Ansprüche zu sehen (AG Schöneberg 15.10.24, 17 C 33/24, Abruf-Nr. 245347). |

Im Wohnraummietvertrag war vereinbart, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen muss. Weiter hieß es: „Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand“. Der alternative Passus zu einer Ausgleichszahlung für die Vornahme von fälligen Schönheitsreparaturen war gestrichen. Nach § 1 Nr. 3 des Vertrags hatten die Mieter die Wohnung am 2.2.17 besichtigt. Die Unterschriften unter den Mietvertrag erfolgten am 4.2.17. Am 12.3.17 kündigten die Vermieter an, folgende Arbeiten in der Wohnung durchzuführen: Wände in drei Zimmern nebst Küche und Flur mit Glattputz versehen, Renovierung der beiden kleinen Zimmer sowie des ersten Zimmers rechts, Verlegung neuer Fußleisten, Lasierung der Holzdecke im Wohnzimmer, Einbau einer Tür sowie Ersatz der Platten über den Heizungskästen. Hierfür baten sie um einen Kostenzuschuss und eine Vereinbarung zum Abwohnen der aufzuwendenden Kosten. Die Vermieter verlangten für die ersten eineinhalb Monate der Vertragsdauer keine Miete; zu einer weiteren Vereinbarung kam es nicht.

AUSGABE: MK 1/2025, S. 2 · ID: 50261746

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