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TeilungserklärungAufteilungsplan in Papierform und größer als DIN A3 zulässig
| Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich (OLG München 4.9.24, 34 Wx 224/24, Abruf-Nr. 245349). |
Es bestehe kein Vollzugshindernis, so das OLG. Nach § 135 Abs. 1 S. 1 GBO könnten dem Grundbuchamt Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden. Allerdings stehe gemäß § 135 Abs. 1 S. 3 GBO ein Verstoß gegen eine landesrechtlich begründete Pflicht dem rechtswirksamen Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt nicht entgegen. Diese Bestimmung diene der Rechtssicherheit und -klarheit. Ein Verstoß könne zwar u. U. dienstaufsichtsrechtliche Folgen haben, stelle aber kein Vollzugshindernis dar.
AUSGABE: MK 1/2025, S. 3 · ID: 50261749