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NebenkostenAbrechnungsbelege jetzt per E-Mail
| Art. 14 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, BEG-IV, räumt mit Wirkung ab 1.1.25 (BGBI. 2024 l, Nr. 323 v. 29.10.24, S. 10 u. S. 34) durch § 556 Abs. 4 BGB (neu) dem Vermieter das Recht ein, zwecks Einsichtnahme durch den Mieter, Abrechnungsbelege statt in Papierform, wahlweise „elektronisch bereitzustellen“. Zwar wird im Grundsatz das mieterliche Einsichtsrecht in die Original-Belege beibehalten. Dieses Recht wird jedoch dahin eingeschränkt, dass der Vermieter alternativ die Belege „elektronisch bereitstellen“ kann – und zwar ohne, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliegen muss. Nicht angesprochen ist in § 556 Abs. 4 BGB (neu) der Datenschutz; insoweit bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. |
AUSGABE: MK 1/2025, S. 11 · ID: 50261754