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WohnungseigentumVerweigerte Instandsetzung: Wer haftet?
| Wohnungseigentümer haften für Schäden durch verweigerte Instandsetzungsmaßnahmen nur, wenn sie nicht für die Maßnahme gestimmt, sich enthalten oder nicht an der Eigentümerversammlung teilgenommen haben. Ein pflichtwidriges Abstimmungsverhalten ist nur zu vertreten, wenn die Eigentümer über den Instandsetzungsbedarf und die Auswirkungen auf das Sondereigentum informiert wurden (LG München I 14.3.24, 1 S 8212/23, Abruf-Nr. 245350). |
Ein Sondereigentümer klagte auf Beschlussersetzung hinsichtlich Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum und an seinem Sondereigentum sowie auf Ersatz von Mietausfallschäden, außergerichtlichen Sachverständigenkosten und sonstigen Kosten wegen neuer Vermietungen aufgrund unterlassener Instandsetzungsmaßnahmen. Vor dem AG scheiterte er; daher legte er Berufung ein.
AUSGABE: MK 1/2025, S. 4 · ID: 50261751