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WohnungseigentumsrechtEinzelner Wohnungseigentümer muss Straßenausbaubeitrag zahlen
| Bei der Festsetzung des Straßenausbaubeitrags handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit, die i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG a. F. „an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet“ ist (OVG Münster 18.2.25, 15 A 454/23, Abruf-Nr. 248045). Stehe ein Grundstück im Miteigentum mehrerer, werde der Vorteil allen (Mit-)Eigentümern gemeinsam geboten. Eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile sei unmöglich. |
Da die Beitragspflicht auf dem Grundstückseigentum und nicht auf der Verwaltung des Eigentums beruht, ist nicht die Gemeinschaft beitragspflich–tig, sondern jeder einzelne Eigentümer. Sie haften der Kommune gesamtschuldnerisch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG-NW i. V. m. § 44 Abs. 1 AO und § 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen.
AUSGABE: MK 6/2025, S. 101 · ID: 50409685