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WohnraummieteKein Schmerzensgeld ohne Verschulden oder Verzug bei Wasserschaden
| Ein Schmerzensgeldanspruch des Mieters wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen nach einem Wasserschaden setzt Verschulden oder Verzug des Vermieters voraus (LG Freiburg 23.7.24, 3 S 77/23, Abruf-Nr. 248043). |
Ein Mieter erlitt nach einem Wasserschaden in seiner Wohnung gesundheitliche Beeinträchtigungen. Er verlangte vom Vermieter neben Schadenersatz und Mangelbeseitigung auch Schmerzensgeld. Ohne Erfolg – das LG bestätigte die klageabweisende Entscheidung des AG. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe nur bei schuldhaftem Verhalten des Vermieters oder bei Verzug mit der Mängelbeseitigung gemäß § 536a BGB. Im konkreten Fall war der Wasserschaden auf eine verstopfte Spüle zurückzuführen, deren Defekt noch am Tag des Schadenseintritts durch einen Notdienst behoben wurde. Der Vermieter ergriff danach zunächst keine weiteren Maßnahmen; der Mieter entfernte selbst durchfeuchtete Bodenbeläge. Erst 17 Tage später erschien ein Mitarbeiter des Vermieters vor Ort. Eine Mahnung mit Hinweis auf rechtliche Konsequenzen habe der Mieter jedoch nicht ausgesprochen, so das LG. Damit liege kein Verzug vor.
Ohne Verzug kein Schmerzensgeld |
AUSGABE: MK 6/2025, S. 100 · ID: 50409683