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WohnraummieteFristlose Kündigung bei Beschränkung einer titulierten Zutrittspflicht
| Verweigert ein Mieter die Erfüllung einer rechtskräftig titulierten Duldungspflicht, indem er die Besichtigung der Wohnung eigenmächtig auf zehn Minuten begrenzt und jede Berührung der beanstandeten Gegenstände untersagt, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Die Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Kündigungserklärung sind nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig (AG Hamburg 4.7.25, 49 C 237/24, Abruf-Nr. 250643). |
Die Wohnungsmieterin beanstandete Mängel an einer Steckdose im Flur und am Ceranfeld. Nach einem Urteil war sie verpflichtet, eine bis zu 30-minütige Besichtigung durch den Vermieter oder eine sachkundige Person zu dulden. Tatsächlich ließ sie nur zehn Minuten zu und untersagte, die Gegenstände zu berühren. Der Vermieter kündigte fristlos und erhob Räumungsklage. Bevor diese rechtshängig wurde, gab die Mieterin die Wohnung heraus. Der Vermieter nahm die Klage zurück, verlangte aber Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche anwaltliche Kündigungserklärung von rund 1.200 EUR. Mit Erfolg. Die Mieterin habe, so das AG, ihre vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, indem sie die titulierte Duldungspflicht eigenmächtig verkürzte und einschränkte. Einer Fristsetzung nach § 543 Abs. 3 BGB habe es nicht bedurft, da die Verpflichtung bereits gerichtlich festgestellt war. Die Kosten der anwaltlichen Kündigungserklärung seien nach der Jahresnettokaltmiete zutreffend berechnet und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
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AUSGABE: MK 11/2025, S. 200 · ID: 50583588