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WohnraummieteFristlose Kündigung wegen massiver nächtlicher Ruhestörungen
| Typisches Wohnverhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn das sozial adäquate Maß überschritten und der Hausfrieden nachhaltig gestört ist – etwa durch nächtliches Duschen, Staubsaugen oder Möbelrücken über mehrere Stunden (AG Hamburg 11.2.25, 21 C 344/24, Abruf-Nr. 250653). |
Das AG bejahte eine erhebliche Pflichtverletzung i. S. d. § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB. Die Rücksichtnahmepflicht sei zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr, insbesondere 0 bis 6 Uhr) deutlich erhöht. Das Verhalten überschreite das zumutbare Maß des Zusammenlebens im Mehrfamilienhaus erheblich. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei Vermieter und Mitbewohnern unzumutbar.
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AUSGABE: MK 11/2025, S. 201 · ID: 50583589