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Nov. 2025

WohnungseigentumSanierungsbeschluss: „Drei-Angebots-Regel“ wankt

Abo-Inhalt31.10.202517 Min. Lesedauer

| Das Fehlen von drei Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Sanierungsbedarf objektiv feststeht und sachverständig belegt ist (AG Hamburg 11.6.25, 9 C 448/24, Abruf-Nr. 250645). |

Die Anfechtung richtete sich gegen mehrere Sanierungsbeschlüsse. Beanstandet wurde u. a., dass keine drei Vergleichsangebote vorlagen und deshalb die Entscheidungsgrundlage unzureichend vorbereitet gewesen sei. Der Einladung zum TOP „Sanierung der südlichen Fassade“ (Kosten rund 30.000 EUR, je Eigentümer gut 10.000 EUR) war nur ein Angebot beigefügt, ein weiteres ging kurz vor der Versammlung per E-Mail zu.

Die Anfechtung blieb ohne Erfolg. Zwar werde in der Rechtsprechung vielfach angenommen, das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlange regelmäßig drei Vergleichsangebote, um technische Lösungen vergleichen und eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, so das AG. Ein starres Erfordernis von drei Angeboten bestehe jedoch nicht. Zweifelhaft sei dies schon deshalb, weil die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet seien, stets das billigste Angebot zu wählen.

Erhaltungsmaßnahmen dürften auch nicht blockiert werden, wenn ein Sanierungsbedarf objektiv besteht und – wie hier durch ein Gutachten – sachverständig abgesichert ist. Maßgeblich seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wie Auftragsvolumen, Bedeutung der Maßnahme, erfolglose Anfragen bei weiteren Firmen oder das Vertrauen in bewährte Unternehmen. Danach waren hier zwei Angebote trotz des erheblichen Volumens ausreichend. Auch mussten die Vergleichsangebote nicht zwingend innerhalb der dreiwöchigen Einladungsfrist vorliegen. Entscheidend sei, dass die Eigentümer hinreichend vorbereitet waren. Hinzu komme, dass eine dritte Firma trotz mehrerer Ortstermine kein Angebot abgegeben habe und die erheblichen Schäden sachverständig bestätigt waren.

Beachten Sie | Drei Vergleichsangebote sind kein starres Erfordernis. Entscheidend ist, dass die Eigentümer auf einer sachgerechten Grundlage ihr Beurteilungsermessen zumutbar ausüben können. Ein Sachverständigengutachten, zwei ernsthafte Angebote und die erkennbar dringende Sanierungsbedürftigkeit können im Einzelfall ausreichen (auch AG Hamburg-Blankenese 15.4.20, 539 C 16/18, Abruf-Nr. 215449, MK 20, 99). Das „Dogma“ von den drei Vergleichsangeboten bei der Leistungsvergabe im Wohnungseigentumsrecht wird auch in der Literatur vermehrt infrage gestellt (Casser, ZWE 18, 382; Drasdo, NJW-Spezial 18, 673; Küttner, FS Riecke, 275 ff.; Lehmann-Richter, FS Riecke, 287 ff.).

Aktuell hat der BGH entschieden, dass bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Gutachters keine Alternativangebote vorliegen müssen (BGH 18.7.25, V ZR 76/24, Abruf-Nr. 250196).

AUSGABE: MK 11/2025, S. 202 · ID: 50583631

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