Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2025 abgeschlossen.
BetriebskostenVermieter darf Verteilungsschlüssel nur aus wichtigem Grund ändern
| Ein vertraglich oder durch erstmalige Abrechnung festgelegter Verteilungsschlüssel für Betriebskosten bleibt verbindlich. Eine Änderung ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Unzumutbarkeit der weiteren Anwendung zulässig (AG Hanau 15.8.25, 32 C 16/25, Abruf-Nr. 251141). |
Eine Vermieterin hatte den bislang nach Personenzahl angewendeten Umlageschlüssel einseitig durch die Wohnfläche ersetzt. Für den betroffenen Mieter führte dies zu erheblichen Mehrbelastungen. Das AG sah die ursprüngliche Festlegung auf die Abrechnung nach Personenzahl als bindend an. Zwar dürfe der Vermieter bei der erstmaligen Festlegung die Abrechnungsart frei wählen, mit der ersten Betriebskostenabrechnung lege er sich jedoch fest.
Login
AUSGABE: MK 12/2025, S. 220 · ID: 50619983