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WohnraummieteAtelier statt Wohnung: Zweckentfremdungsanzeige rechtens

Abo-Inhalt04.12.202512 Min. Lesedauer

| Die Anzeige einer Zweckentfremdung der Mietwohnung bei der zuständigen Behörde durch den Mieter stellt keine zur Kündigung berechtigende Pflichtverletzung dar, wenn die Anzeige auf gerichtlichen Feststellungen beruht und nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. Zudem liegt Eigenbedarf nicht vor, wenn der Bedarfsträger die Räume überwiegend als Atelier, Archiv oder Lager nutzen will. Ist der geltend gemachte Wohnbedarf überhöht, kann die Kündigung nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein (LG Köln 10.7.25, 1 S 141/24, Abruf-Nr. 251144). |

Die Vermieterin kündigte das seit September 2016 bestehende Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus mit 200 qm Wohnfläche und 6,5 Zimmern in 11/23 wegen Eigenbedarfs für ihren Ehemann. Dieser sei Sammler und benötige die Wohnung für sein Atelier, sein Archiv, seine Materialräume und Grafikschränke sowie zum Empfang von Gästen. Nach Ablehnung der Räumungsklage durch das AG kündigte die Vermieterin im Berufungsverfahren in 6/25 erneut wegen einer vom Mieter bei der Stadt Köln erstatteten Anzeige der Zweckentfremdung. Der Mieter hatte diese Anzeige erstattet, nachdem das AG in seinem Urteil festgestellt hatte, es liege eine gegen die Wohnraumschutzsatzung verstoßende Zweckentfremdung vor.

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AUSGABE: MK 12/2025, S. 222 · ID: 50619986

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