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WohnungseigentumBeauftragung eines Rechtsanwalts ohne Alternativangebote
| Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Anwälte vorliegen. Dies gilt auch, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist. Es steht im Ermessen der Eigentümer, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine vom Verwalter ohne Beschluss veranlasste Maßnahme nachträglich zu genehmigen. Dies ist rechtmäßig, wenn die Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht (BGH 18.7.25, V ZR 76/24, Abruf-Nr. 250196). |
Die Entscheidung ist begrüßenswert. Allerdings orientiert sie sich zu sehr an Zweckmäßigkeitserwägungen und könnte angesichts der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG fast als richterliche Rechtsfortbildung angesehen werden. Der Gesetzgeber wollte keine starren Wertgrenzen bei der Vergabe von Aufträgen durch eine Eigentümergemeinschaft und bezog sich dabei auch auf Dienstleistungsaufträge. Entscheidend sei vielmehr, die Erheblichkeitsschwelle für die jeweilige Gemeinschaft konkret zu betrachten, wie dies auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Wortlaut zum Ausdruck bringt: Es muss sich um Maßnahmen untergeordneter Bedeutung handeln, die nicht zu erheblichen Pflichten führen – eben bezogen auf den einzelnen Eigentümer (BT-Drucksache 19/22634, 46). Der BGH öffnet insoweit die „Büchse der Pandora“, da die vom Gesetzgeber vertretene Begründung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. übergangen und pauschal ein Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Anwälten und Sachverständigen der Kompetenz des Verwalters zugeordnet wird, ohne dass es einer vorherigen Behandlung und Beschlussfassung der Eigentümer bedarf.
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AUSGABE: MK 12/2025, S. 225 · ID: 50619989