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WohnraummieteEigenbedarfskündigung durch eGbR zugunsten eines Gesellschafters zulässig

06.01.20262 Min. Lesedauer

Eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) kann wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn der geltend gemachte Bedarf den Anforderungen des § 573 Abs. 3 S. 1 BGB genügt (LG Bochum 12.9.25, 10 S 41/25, Abruf-Nr. 251472).

Der Mieter bewohnt seit vielen Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau eine rund 100 qm große Wohnung mit Garage. Die Immobilie wurde von einer GbR erworben, die inzwischen als eingetragene GbR (eGbR) registriert ist. Diese kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters, der aufgrund familiärer Umstände eine eigene Wohnung benötige. Der Mieter widersprach unter Hinweis auf fehlende Aktivlegitimation, die Unwirksamkeit der Kündigung sowie eine unzumutbare Härte. Das AG wies die Räumungsklage ab; hiergegen legte die eGbR Berufung ein.

Das LG ändert das Urteil ab und gibt der Räumungsklage statt. Die ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis wirksam beendet (§§ 546, 573 BGB). Die Vermieterin ist aktivlegitimiert. Die Eintragung der bisherigen GbR als eGbR habe an der Identität der Vermieterin nichts geändert; der nach § 707a Abs. 2 BGB vorgeschriebene Namenszusatz diene allein der Publizität. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Namensführung beeinträchtige die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Das Kündigungsschreiben erfülle § 573 Abs. 3 S. 1 BGB: Die Person des Bedarfsträgers und der Anlass (Trennung und geplanter Auszug) seien hinreichend konkret bezeichnet.

Materiell liegt ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Eine vermietende eGbR könne – wie zuvor die teilrechtsfähige GbR – in analoger Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen. Das MoPeG habe die mietrechtliche Lage nicht ändern wollen; eine planwidrige Regelungslücke bestehe fort. Rechtsfähigkeit und Registereintragung führten nicht zu einer mietrechtlich relevanten Entkopplung zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Bei einer kleinen, familiär geprägten Wohnhaus-GbR seien Zweck und Struktur weiterhin mit den vom BGH gebildeten Fallgruppen vergleichbar. Nach persönlicher Anhörung der Gesellschafter sei der Eigennutzungswunsch ernsthaft und nachvollziehbar. Der Härteeinwand nach § 574 BGB greife nicht durch.

Die Revision hat das LG zugelassen.

Beachten Sie — Nach Inkrafttreten des MoPeG ist die Eigenbedarfskündigung durch eine eGbR zugunsten eines Gesellschafters umstritten. Die h. M. verneint eine Analogie zu § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen der nun vollrechtsfähigen Stellung der eGbR. Eine Mindermeinung hält die Analogie weiterhin für möglich, insbesondere bei kleinen, persönlich geprägten Wohnhaus-GbR oder wenn der Wohnzweck gesellschaftsvertraglich angelegt ist. Bis zur Klärung durch den BGH sollten Vermieter den persönlichen Nutzungswunsch des Gesellschafters möglichst konkret darlegen und den wohnbezogenen Gesellschaftszweck betonen. Mieter sollten Ernsthaftigkeit und Fortbestand des Bedarfs prüfen und gegebenenfalls Härtegründe nach § 574 BGB substanziiert vortragen.

AUSGABE: MK 1/2026, S. 3 · ID: 50643825

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