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MKMietrecht kompakt

WohnraummieteSelbstvornahme ohne Verzug bei defekter Toilette zulässig

06.01.20262 Min. Lesedauer

Der Mieter darf eine defekte Toilettenspülung nach § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch ohne vorherigen Verzug des Vermieters auf eigene Kosten reparieren lassen. Eine funktionierende Toilette gehört zu den unabdingbaren Mindestausstattungen einer bewohnbaren Wohnung (AG Bernau 4.4.25, 10 C 513/24, Abruf-Nr. 251475).

Die Mieterin zeigte eine defekte Toilettenspülung an, verwendete jedoch eine veraltete Anschrift, sodass die Mängelanzeige die Vermieterin nicht erreichte. Warum keine telefonische oder sonstige direkte Mitteilung erfolgte, blieb ungeklärt. Da keine Reaktion erfolgte, ließ die Mieterin die Reparatur durch Handwerker ausführen und verlangte 394,19 EUR ersetzt. Das AG gab der Klage statt. Der Mieterin stehe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 536a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BGB zu. Für den Anspruch sei eine Inverzugsetzung nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich. Daher komme es weder auf den Zugang der schriftlichen Anzeige noch auf die Erreichbarkeit der Vermieterin per Telefon an. Die sofortige Mangelbeseitigung sei notwendig gewesen, da eine funktionierende Toilette „conditio sine qua non“ für angemessenes Wohnen sei und ein Zuwarten auf ein Tätigwerden der Vermieterin unzumutbar wäre. Die Kleinreparaturklausel aus § 10 des Mietvertrags greife nicht, da die dortige Kostengrenze von 80 EUR mit den Reparaturkosten von 394,19 EUR deutlich überschritten sei.

Beachten Sie — § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB greift nur bei Maßnahmen, die zur sofortigen Erhaltung oder Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erforderlich sind. Dazu gehören elementare Funktionen wie die Toilette. Hier kann der Mieter die Reparatur auch ohne vorherigen Verzug veranlassen. Kleinreparaturklauseln wirken nur in der vereinbarten Kostengrenze.

AUSGABE: MK 1/2026, S. 4 · ID: 50643824

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