Apr. 2023
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HonorarrechtPlanen für Kirchengemeinden – schriftlicher Vertrag ist Pflicht
Abo-Inhalt05.03.20232838 Min. Lesedauer
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| Die Zusammenarbeit mit kirchlichen Institutionen ist mit einer besonders hohen Verwaltungshürde verbunden. Der Vertrag wird nämlich nur wirksam, wenn er – formvollendet – per Schriftform geschlossen und vorher vom zuständigen kircheninternen Gremium genehmigt worden ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Berlin. |
Mündlicher Auftrag half Planer bei der Honorarabrechnung nicht
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AUSGABE: PBP 4/2023, S. 11 · ID: 49191003
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