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HOAIDie Honorarabrechnung bei Beauftragung im wesentlichen gleicher Objekte nach § 11 HOAI
Abo-Inhalt31.01.20247 Min. LesedauerVon Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Jobst, Architekt, Honorarsachverständiger für Leistungen der Architekten und Innenarchitekten, Alteglofsheim
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| Nicht selten kommt es bei einem Auftrag über mehrere Objekte zum Streit über die Honorierung, die sich in der unterschiedlichen Auffassung zur Anwendung des § 11 HOAI begründet. In einer mehrteiligen Reihe versucht PBP deshalb, Licht ins Dunkel zu bringen. In Teil 2 geht es um die Regelung in § 11 Abs. 3 HOAI. Wann und in welcher Höhe darf das Honorar bei „im wesentlichen gleichen Objekten“ gemindert werden. |
AUSGABE: PBP 2/2024, S. 7 · ID: 49864090
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