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Feb. 2024

Lph 8Die Schlusszahlungseinrede des Bauherrn: Das sollten Objektüberwacher wissen

Abo-Inhalt12.01.20245 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Felix Pause, München

| Für Bauherren sind Forderungen von Bauunternehmern, die erst nach der Schlussrechnung bzw. -zahlung eintreffen, sehr ärgerlich. Umso wichtiger ist für sie die Schlusszahlungseinrede gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann der Bauunternehmer nach der Schlusszahlung nämlich keine Forderungen mehr geltend machen. Lernen Sie deshalb die Voraussetzungen kennen, die für die Schlusszahlungseinrede erfüllt sein müssen, um den Bauherrn vor allem während der Objektüberwachung optimal beraten zu können. |

AUSGABE: PBP 2/2024, S. 19 · ID: 49860486

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