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ArbeitsrechtGehaltskürzung wegen Minderleistung im Home-Office: Arbeitgeber trägt Beweislast

16.01.2024 1 Min. Lesedauer

| Das Home-Office-Thema spaltet die Gemüter bei den planenden Berufen. So gibt es Büros, die Home-Office „abgeschafft“ haben und wieder zur Präsenzpflicht zurückgekehrt sind. Ein Grund war, dass die Arbeitsleistungen im Home-Office – zumindest gefühlt – nachgelassen hatten. Ein Arbeitgeber ist mit dieser Begründung sogar vor Gericht gezogen, um einem Mitarbeiter das Gehalt zu mindern. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat ihn jedoch abblitzen lassen. |

Im konkreten Fall ging es um eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims, die u. a. im Home-Office das Qualitätshandbuch überarbeiten sollte. Arbeitsbeginn und -ende waren erfasst worden. Streit gab es über die in 300 Stunden geleistete Arbeit. Der Arbeitgeber erklärte, die Mitarbeiterin habe keinerlei Arbeitsleistung im Home-Office erbracht und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Das LAG schmetterte die Klage ab. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht schon dann, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeite. Daher sei unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder im gewünschten Umfang erledigt habe (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.09.2023, Az. 5 Sa 15/23, Abruf-Nr. 237880).

Ausgabe: 2/2024, S. 3 · ID: 49873175

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