HonorarsicherungGute Nachrichten: Bauhandwerkersicherungshypothek kann durch AGB nicht erschwert werden
| Erschwernisse, die ein Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegt, um von ihm eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu verlangen, sind unwirksam. Das gilt nach Auffassung des LG Berlin vor allem für den Fall, dass der Auftraggeber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, dass Sie die Bauhandwerkersicherungshypothek erst dann fordern können, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet und die angemahnte Zahlung trotz Nachfristsetzung innerhalb von zwei Wochen nicht fristgemäß leistet. |
AUSGABE: PBP 4/2024, S. 14 · ID: 49683197