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Öffentliche AufträgeVgV: Punktebewertung muss auch qualitative Unterschiede richtig widerspiegeln

18.03.2024 1 Min. Lesedauer

| Eine Wertungsmethode, nach der das beste Angebot bei einem Wertungskriterium fünf Punkte und das am schlechtesten bewertete Angebot null Punkte erhält, ist vergaberechtswidrig. Das hat die Vergabekammer (VK) des Bundes klargestellt. Das Wertungsprinzip führe nämlich dazu, dass der „Null-Punkte-Bieter“ keine Chance auf den Auftrag mehr habe, selbst wenn sein Angebot im betreffenden Kriterium qualitativ nur unwesentlich hinter den besser bewerteten Büros lag. |

Vor allem in Fällen, in denen nur wenige Angebote vorlägen, sei diese Vorgehensweise problematisch, weil selbst geringe Qualitätsunterschiede zu extremen Spreizungen bei der Bewertung der Angebote führen können. Einen solchen Nachteil bei einem Wertungskriterium könne ein Bieter bei den anderen Kriterien kaum mehr ausgleichen (VK Bund, Beschluss vom 07.12.2023, Az. VK 2-82/23, Abruf-Nr. 240330).

Ausgabe: 04/2024, S. 3 · ID: 49965601

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