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Juni 2024

GewährleistungArchitektenleistung gilt sechs Monate nach Bezug des Wohngebäudes als abgenommen

Abo-Inhalt27.05.20241 Min. Lesedauer

| Beim Einzug und der Nutzung eines Gebäudes handelt es sich um einen typischen Sachverhalt, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann. Die ausstehende Ausführung von Restarbeiten sowie das Vorliegen einzelner Mängelrügen stehen einer konkludenten Abnahme nicht zwingend entgegen. Das hat das OLG Köln klargestellt. |

Wichtig | Das OLG betont aber auch, dass es immer einer Gesamtwürdigung aller Umstände bedarf, ob Ihr Werk sechs Monate nach Einzug (oder Inbetriebnahme) als abgenommen gilt. Das war im Urteilsfall so. Interessant ist die Einschätzung des Gerichts, dass sich der Nutzer nicht darauf berufen kann, ein Einzug sei dann nicht als Abnahme zu werten, wenn er dazu gezwungen worden sei, weil er seine vorherige Wohnung schon gekündigt habe und die finanzielle Doppelbelastung (alte Wohnung – neues Eigenheim) nicht stemmen könne (OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 19 U 55/22, Abruf-Nr. 241439, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 54/23).

AUSGABE: PBP 6/2024, S. 2 · ID: 50031245

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