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WerkvertragsrechtOLG Köln: Wann hemmen Verhandlungen die Verjährung?

29.05.2024 1 Min. Lesedauer

| Die Regelverjährungsfrist beim Werkvertrag für Planung und Bauüberwachung beträgt fünf Jahre. Das hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Diese Frist kann durch eine sog. Hemmung verlängert werden mit der Folge, dass Sie länger in der Gewährleistung sind. Die Verjährung hemmende Verhandlungen erfordern dabei einen ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen. Das hat das OLG Köln klargestellt. |

Kein Meinungsaustausch (und damit keine die Verjährung hemmende Verhandlung) liegt dabei vor, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen nicht die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. (OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2023, Az. 19 U 55/22, Abruf-Nr. 241439, rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 54/23).

Ausgabe: 05/2024, S. 1 · ID: 50031257

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