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HaftungsrechtOLG Schleswig zur Definition „Planungsfehler“
Abo-Inhalt31.07.20241 Min. Lesedauer
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Ideale Lösung ist nicht geschuldet
| Der Architekt hat nicht die am besten geeignete Lösung auszuwählen. Es stellt keinen Planungsfehler dar, wenn ein Architekt nicht die „Ideallösung“ erbringt. Entscheidend sind vielmehr die Vorgaben des Bauherrn. Das hat das OLG Schleswig entschieden. |
Das OLG sagt aber auch: Wird von den Vorgaben des Bauherrn abgewichen, führt dies regelmäßig zu einer mangelhaften Planung, auch wenn dem Architekten ein gewisses Maß an planerischem Ermessen zuzugestehen ist. Die Vorgaben des Bauherrn sind für den Architekten verbindlich (OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022, Az. 12 U 16/21, Abruf-Nr. 242710).
AUSGABE: PBP 8/2024, S. 1 · ID: 50100477
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